16. Dürfen die Asylsuchenden arbeiten?

Asylsuchenden ist es in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nicht erlaubt zu arbeiten.  Darüber hinaus kann einem Ausländer, der gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 BeschV eine Duldung besitzt, die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt werden, wenn er sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Prüfung wird seitens der Ausländerbehörde zusammen mit der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), welche eine Unterabteilung der Bundesagentur für Arbeit darstellt, durchgeführt. Selbige prüft, ob der Arbeitsplatz vorrangig einem deutschen Staatsbürger oder einem EU-Bürger zur Verfügung zu stellen ist.

 

Weiterhin ist die Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV auch dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat.

 

Allerdings kann eine Arbeitserlaubnis gemäß § 33 BeschV nur dann erteilt werden, wenn der ausreisepflichtige Ausländer (Duldungsinhaber) nicht selbst am Bestehen des Ausreisehindernisses verschuldet ist. Ein Verschulden liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Ausländer Personaldokumente nicht vorlegt oder sich weigert, bei deren Beschaffung mitzuwirken.

 

Kommunen oder gemeinnützige Träger können Asylsuchende für 1,00 Euro pro Stunde für gemeinnützige Tätigkeiten beschäftigen. Dafür ist keine Arbeitserlaubnis notwendig.

 

Eine gemeinnützige Tätigkeit kann, bei Vorlage der in § 5 Asylbewerberleistungs-gesetz genannten Voraussetzungen, gestattet werden. Eine Zustimmung durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung bedarf es nicht. Das Sozialamt entscheidet alleine darüber (Kollegen: siehe gescannter Anhang!).

Durch die Kommune bzw. gemeinnützigen Träger ist ein „Arbeitsplatzangebot“ bezüglich der gemeinnützigen Tätigkeit über das Sozialamt einzureichen. Das Sozialamt prüft, ob eine Zustimmung erteilt wird.

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